§ 21 Abs 2 der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs (RL-BA 2015) verpflichtet einen Rechtsanwalt im Falle eines persönlichen Rechtsstreits mit einem anderen Rechtsanwalt dazu, den Ausschuss der jeweiligen Rechtsanwaltskammer um Vermittlung anzurufen. Diese Abhandlung geht der Frage nach, ob die Nichteinhaltung dieser kammerinternen Schlichtung vor Inanspruchnahme der Gerichte bloß disziplinarrechtlich sanktioniert wird oder - wie das OLG Wien (FN ) in einer jüngeren Entscheidung angedeutet hat - auch zivilprozessuale Auswirkungen hat.