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EuGH: Harmonisierung der verpflichtenden Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts von Lebensmitteln steht dem Erlass zusätzlicher nationaler Ursprungs- oder Herkunftsangaben nicht entgegen

Europarecht kurz & bündigJudikaturRainer HableAnwBl 2020/313AnwBl 2020, 663 - 664 Heft 12 v. 27.11.2020

Der Gerichtshof hat in seinem Urteil v 1. 10. 2020 entschieden, dass Unionsvorschriften zur Harmonisierung der verpflichtenden Angabe des Ursprungslands oder Herkunftsorts von Lebensmitteln dem Erlass nationaler Vorschriften, mit denen bestimmte zusätzliche Ursprungs- oder Herkunftsangaben vorgeschrieben werden, nicht entgegenstehen. Der Erlass solcher Vorschriften ist allerdings nur dann zulässig, wenn eine nachweisliche Verbindung zwischen dem Ursprung oder der Herkunft eines Lebensmittels und bestimmten Qualitäten des Lebensmittels besteht.

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