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Zur Haftung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH

Recht kurz & bündigJudikaturUllrich SaurerAnwBl 2020/266AnwBl 2020, 599 Heft 11 v. 6.11.2020

1. Bei einer GmbH & Co KG ist der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der KG für die Führung ihrer Geschäfte mit der in § 25 Abs 1 GmbHG umschriebenen Sorgfalt unmittelbar verantwortlich.

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