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Irreführende Geschäftspraktiken (Online-Ticketvermittlungsplattform)

Recht kurz & bündigJudikaturUllrich SaurerAnwBl 2020/265AnwBl 2020, 599 Heft 11 v. 6.11.2020

1. Nach § 2 Abs 4 Z 1 UWG gilt eine Geschäftspraktik dann als irreführend, wenn sie unter Berücksichtigung der Beschränkungen des Kommunikationsmediums wesentliche Informationen vorenthält, die der Marktteilnehmer benötig, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und die somit geeignet ist, einen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

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