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Marktschreierische Werbung (hier: "HOFER PREIS - ANDERES IST OVERPRICED")

Recht kurz & bündigJudikaturUllrich SaurerAnwBl 2020/238AnwBl 2020, 541 Heft 10 v. 5.10.2020

1. Für eine marktschreierische Anpreisung ist wesentlich, dass es sich dabei um eine bloß reklamehafte Übertreibung handelt und für jedermann sogleich erkennbar ist, dass sie nicht wörtlich ernst zu nehmen ist. Im Zweifel, ob eine marktschreierische Anpreisung oder eine ernst gemeinte Behauptung vorliegt, ist immer das Letztere anzunehmen.

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