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Vollzugsbedingungen als Gegenstand von Erneuerung

Recht kurz & bündigJudikaturManfred AinedterAnwBl 2020/212AnwBl 2020, 470 Heft 9 v. 20.8.2020

Nach Maßgabe von § 1 Abs 2 GRBG stehen Grundrechtsbeschwerde und Erneuerungsantrag (ohne Befassung des EGMR) "nicht zu, wenn sich der behauptete Verstoß gegen Art 5 MRK auf die Bedingungen (des Vollzugs) von Freiheitsentzug bezieht, und zwar unabhängig davon, ob dies die U-Haft oder die Strafhaft betrifft [...]. Dass insoweit Grundrechtsschutz durch den OGH generell, also auch in Bezug auf die Behauptung von Verletzungen anderer Grundrechte (insb Art 3 und 8 MRK) während eines Freiheitsentzugs mittels Erneuerungsantrag, ausgeschlossen ist, kann daraus nicht abgeleitet werden."

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