Mit Urteil vom 5. 5. 2020 hat der Zweite Senat des deutschen Bundesverfassungsgerichts mehreren Verfassungsbeschwerden gegen das Staatsanleihenkaufprogramm der Europäischen Zentralbank stattgegeben. Demzufolge haben Bundesregierung und Deutscher Bundestag die Beschwerdeführer in ihrem Recht aus Art 38 Abs 1 Satz 1 iVm Art 20 Abs 1 und 2 iVm Art 79 Abs 3 Grundgesetz verletzt, indem sie es unterlassen haben, dagegen vorzugehen, dass die Europäische Zentralbank in den Beschlüssen zum Staatsanleihenkaufprogramm weder geprüft noch dargelegt hat, dass die hierbei getroffenen Maßnahmen verhältnismäßig sind. Dem steht das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 11. 12. 2018 nicht entgegen, da es im Hinblick auf die Kontrolle der Verhältnismäßigkeit des Staatsanleihenkaufprogramms schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar und damit ultra vires ergangen ist. Ein Verstoß gegen das Verbot der monetären Haushaltsfinanzierung konnte dagegen nicht festgestellt werden. Aktuelle finanzielle Hilfsmaßnahmen der Europäischen Union oder der Europäischen Zentralbank iZm der Corona-Krise waren nicht Gegenstand der Entscheidung.