Eine unzulässige Abfrage des Personenverzeichnisses des Grundbuchs stellt eine Berufspflichtenverletzung, nicht aber eine Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes dar, sofern das unzulässige Abfrageverhalten dem von der Vorlage der Grundbuchsauszüge Kenntnis erlangenden Personenkreis verborgen bleibt.
27 Ds 1/19g