Der Kläger ist Eigentümer einer Liegenschaft, die südlich des Flughafens liegt und sich - bei Landeanflügen von Süden her - in dessen Einflugschneise befindet. Beim Landeanflug einer Boeing 767 hatte es dem Kläger stark die Ohren verschlagen, weshalb er gegen die Betreiberin des Flughafens und Eigentümerin der Liegenschaft, wo sich die Landebahnen befinden, eine Klage einbrachte. Diese blieb zwar in allen drei Instanzen erfolglos, der OGH setzte sich jedoch bei der Bejahung der Zulässigkeit der Revision im Detail mit der Frage auseinander, unter welchen Voraussetzungen der Ersatz von Personenschäden auf nachbarrechtliche Anspruchsgrundlagen gestützt werden kann.