Anders als im Wahlanfechtungsverfahren vor dem VfGH nach Art 141 B-VG steht dem OGH nur eine eingeschränkte Prüfungsbefugnis zu.
Zulässigkeit der Wahl von Ersatzdelegierten zur Vertreterversammlung.
19 Ob 1/19i
Anders als im Wahlanfechtungsverfahren vor dem VfGH nach Art 141 B-VG steht dem OGH nur eine eingeschränkte Prüfungsbefugnis zu.
Zulässigkeit der Wahl von Ersatzdelegierten zur Vertreterversammlung.
19 Ob 1/19i