Unterlässt die Rüge unterlassener Mitteilung nach § 250 Abs 2 StPO eine deutliche und bestimmte Bezeichnung der vermissten Information, entspricht sie nicht den prozessualen Anforderungen des § 285a Z 2 StPO.
12 Os 77/19
Unterlässt die Rüge unterlassener Mitteilung nach § 250 Abs 2 StPO eine deutliche und bestimmte Bezeichnung der vermissten Information, entspricht sie nicht den prozessualen Anforderungen des § 285a Z 2 StPO.
12 Os 77/19