Auch nach Ablauf der dreijährigen Sperrfrist des § 18 DSt kann die Eintragung wegen Vertrauensunwürdigkeit verweigert werden.
Bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit sind eine Gesamtbetrachtung und eine Zukunftsprognose anzustellen.
Auch nach Ablauf der dreijährigen Sperrfrist des § 18 DSt kann die Eintragung wegen Vertrauensunwürdigkeit verweigert werden.
Bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit sind eine Gesamtbetrachtung und eine Zukunftsprognose anzustellen.