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Verbotene Verwendung von Akten durch Geschworene

Recht kurz & bündigJudikaturManfred AinedterAnwBl 2019/9AnwBl 2019, 6 Heft 1 v. 3.1.2019

Durch die Nichtigkeitsrelevanz des § 322 StPO wird verhindert, dass Beweise, die in der HV in Befolgung des § 252 Abs 1 StPO nicht vorgeführt wurden, mangels Aussonderung gleichsam "über die Hintertüre" den Geschworenen doch noch zur Kenntnis gelangen und der Schutzzweck des § 252 StPO solcherart zunichtegemacht wird.

14 Os 21/18x

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