Eine prozessordnungsgemäße Ausführung der Instruktionsrüge verlangt den Vergleich der tatsächlich erteilten Rechtsbelehrung mit deren nach § 321 Abs 2 StPO erforderlichem Inhalt und die darauf gegründete deutliche und bestimmte Darstellung der Unrichtigkeit der den Geschworenen zuteil gewordenen juristischen Information. Dabei ist zu beachten, dass sämtliche Belehrungen (§§ 321, 323 Abs 1 und § 327 Abs 1 StPO) eine Einheit bilden, die nur als Ganzes betrachtet richtig oder unrichtig sein kann, wobei es bei dieser Beurteilung nicht auf ein einzelnes verwendetes Wort, sondern auf den Sinngehalt der Rechtsbelehrung insgesamt ankommt.