Eine Hauptfrage, deren Bejahung bloß einen zusätzlichen Schuldspruch nach sich zöge, kann zum Vorteil des Angekl nicht verlangt werden.
15 Os 162/18i
Abstract aus AnwBl bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.
Eine Hauptfrage, deren Bejahung bloß einen zusätzlichen Schuldspruch nach sich zöge, kann zum Vorteil des Angekl nicht verlangt werden.
15 Os 162/18i
Abstract aus AnwBl bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.