Zwischen den Parteien behängt ua ein Verfahren auf Leistung des Ehegattenunterhalts. Einem Rechnungslegungsbegehren der hier Gefährdeten wurde zur Ermittlung ihrer Unterhaltsansprüche nach § 94 ABGB rechtskräftig stattgegeben. Zur Durchsetzung ihres Anspruchs auf Rechnungslegung führt sie gegen den Gegner Exekution nach § 354 EO. Im vorliegenden Verfahren stellte die Gefährdete den Antrag, dem Gegner mittels einstweiliger Verfügung einen (weiteren) Prozesskostenvorschuss in Höhe von Euro 200.000,- aufzuerlegen. Das ErstG gab dem Sicherungsantrag teilweise statt und verpflichtete den Gegner zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses in Höhe von rund Euro 184.000,-.

