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Gebührenvermeidung beim Vergleich

AbhandlungAufsatzPhilipp StanekAnwBl 2019/20AnwBl 2019, 19 - 22 Heft 1 v. 3.1.2019

Vergleiche sind ein beliebtes Mittel, um rechtliche Klarheit und Sicherheit hinsichtlich strittiger Verhältnisse zu schaffen. Vergleiche über strittige oder zweifelhafte Rechte durch beidseitiges Nachgeben unterliegen jedoch gem § 33 TP 20 GebG einer Gebühr, welche die Praxis durch entsprechende Gestaltungen zu vermeiden sucht. Dabei gilt es, das Gebührenrisiko sowohl mit der Rechts- und Beweiskraft als auch mit dem inhaltlichen Umfang des gewollten Vergleichs abzuwägen.

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