Die ges Anordnung, die NG bestimmt zu bezeichnen, schließt in den Fällen, in denen die eingewendete Nichtigkeit nach dem Gesetz aus den Akten zu entwickeln ist, als logisch ersten Schritt bestimmter Bezeichnung die Notwendigkeit ein, die diesbzgl Fundstellen - insb bei umfangreichem Aktenmaterial - zu nennen.
11 Os 31/18w