Eine in kurzer zeitlicher Abfolge bei einheitlicher Motivationslage gesetzte mehrmalige Ein- und Ausfuhr von Suchtgift, also deren Transport über mehrere Staatsgrenzen hinweg, bildet eine tatbestandliche Handlungseinheit. Schon deshalb ist es verfehlt, sie mehreren Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 Fall 2 und 3 (und Abs 4 Z 3) SMG zu unterstellen.
11 Os 106/18z