1. Im UWG ist grundsätzlich kein Anspruch auf Rechnungslegung geregelt, jedoch kann dieser in Analogie zum Immaterialgüterrecht bei Verletzung einer geschützten Rechtsposition gewährt werden.
2. Die geschützte Rechtsposition erstreckt sich sowohl auf sittenwidriges Verhalten in Bezug auf Erzeugnisse als auch die rechtsgrundlose Verwendung von zugewiesenen Sachen, zu denen auch Kundenlisten gehören.