1. Für die Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen nach § 83 GmbHG bedarf es keines vorausgehenden Gesellschafterbeschlusses nach § 35 Abs 1 Z 6 GmbHG.
1. Für die Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen nach § 83 GmbHG bedarf es keines vorausgehenden Gesellschafterbeschlusses nach § 35 Abs 1 Z 6 GmbHG.