Die Anwendung des sog "betreuungsrechtlichen Unterhaltsmodells", das zu einem Entfall des Geldunterhaltsanspruchs des Kindes führt, setzt nach der Rsp voraus, dass die Betreuungs- und Naturalleistungen in etwa gleichwertig sowie die Einkommen der Eltern etwa gleich hoch sind oder jeweils einen über der Luxusgrenze liegenden Unterhaltsanspruch zulassen. Ins Gewicht fallende Einkommensunterschiede würden zu einem Restgeldunterhaltsanspruch gegen den besserverdienenden Elternteil führen. Einer Klarstellung oder Abgrenzung der in der höchstgerichtlichen Judikatur verwendeten Begriffe "völlig gleichwertig" oder "nahezu gleichwertig" bedurfte es hier nicht, weil der hier festgestellte Betreuungsschlüssel von 38 % (Vater) zu 62 % (Mutter) nicht einmal jenes Ausmaß erreicht, das der OGH in den zitierten jüngeren Entscheidungen als (noch) ausreichend für eine "annähernd gleichteilige" Betreuung befunden hatte.