Eine im Rahmen eines Dienstverhältnisses bzw im Zuge der Beendigung eines Dienstverhältnisses vereinbarte Karenzentschädigung führt aufgrund des engen Veranlassungszusammenhangs zum (früheren) Dienstverhältnis zu Einkünften gem § 25 Abs 1 Z 1 lit a EStG 1988 und ist daher auch grundsätzlich beitragspflichtig gem § 41 Abs 3 FLAG.