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Obergrenze für Zwangsstrafe in der Androhung

VerwaltungsverfahrenJudikaturUniv.-Lektor Dr. Franz Philipp Sutter, Wien (Anmerkung)AnwBl 2012/8328AnwBl 2012, 448 Heft 9 v. 1.9.2012

Zusammenfassung: Der VwGH stellt in vorliegender Sache deutlich fest und somit klar, dass die angedrohte Höhe einer Zwangsstrafe konsequent das Rechtsmittelverfahren insofern beeinflusst, als eine Obergrenze für die Straffestsetzung determiniert wird und ein Überschreiten das Vorgehen der Behörde mit Rechtswidrigkeit versieht.

Rechtsgrundlagen: § 111 BAO

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