Zusammenfassung: Der VwGH stellt in vorliegender Sache deutlich fest und somit klar, dass die angedrohte Höhe einer Zwangsstrafe konsequent das Rechtsmittelverfahren insofern beeinflusst, als eine Obergrenze für die Straffestsetzung determiniert wird und ein Überschreiten das Vorgehen der Behörde mit Rechtswidrigkeit versieht.
Rechtsgrundlagen: § 111 BAO