Zusammenfassung: Der OGH prüfte, ob das BauKG ein Schutzgesetz iSd § 1311 ABGB ist und ob ein Bauherr bei Fehlen eines Baustellenkoordinators zur Haftung herangezogen werden kann, wenn auf der Baustelle Arbeiter infolge Verletzung von Sicherheitsvorschriften zu Schaden kommen. Weiters ging er auf die Frage ein, ob einem Handwerker eine diesbezügliche Warnpflicht gegenüber dem Bauherrn treffen kann, dass kein Koordinator bestellt wurde. Mit einer Anmerkung von RA Dr. Michael Battlogg.