Zusammenfassung: Untersucht wurde vom VwGH, unter welchen Umständen eine Berufung als verspätet zurückgewiesen werden und in welchem Umfang eine Rechtsmittelbehörde amtswegig prüfen muss, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist. Weiters ging er auf die damit verknüpften Rechtsfolgen hierbei ein.
Rechtsgrundlagen: § 273 Abs 1 BAO; § 41 VwGG