Zusammenfassung: Das LG Innsbruck untersuchte, ob und in wieweit sich die Zulässigkeit des streitigen Rechtsweges für Kautionsrückforderungsansprüche durch die WRN 2009 verändert hat.
Rechtsgrundlagen: § 16b Abs 4 MRG; § 37 Abs 1 Z 8b MRG
Zusammenfassung: Das LG Innsbruck untersuchte, ob und in wieweit sich die Zulässigkeit des streitigen Rechtsweges für Kautionsrückforderungsansprüche durch die WRN 2009 verändert hat.
Rechtsgrundlagen: § 16b Abs 4 MRG; § 37 Abs 1 Z 8b MRG