Zusammenfassung: Die Entscheidung befasst sich mit der Frage, ob eine Anerkennung und Vollstreckung eines österreichischen Titels in Deutschland nach dem deutsch-österreichischen Vollstreckungsvertrag und dem Ausführungsgesetz möglich ist, wenn der Antragsteller seine Rechtsnachfolge gemäß § 9 EO durch eine Einantwortungsurkunde nachweisen kann. Mit einer Anmerkung von Peter Pietsch.