Zusammenfassung: Die Entscheidung befasst sich mit der Frage, ob für eine Wartezeit von mehr als 30 Minuten eine Entlohnung nach Anm 2 TP 3 RATG zusteht und welche Voraussetzungen hierfür gegeben sein müssen. Mit einer Anmerkung von Mag. Markus Adam.
Rechtsgrundlagen: TP 3 Anm 2 RATG