§ 303 BAO; § 293b BAO
Der VwGH setzte sich in der Entscheidung mit der Behandlung von offengelegten Fehlern in einer Steuererklärung auseinander. Er nahm dabei zur Interessensabwägung bei der Ermessensübung, der Frage der Geringfügigkeit und auf Probleme hinsichtlich der Wiederaufnahme des Verfahrens Stellung.