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Disziplinarrecht - Treuhandschaft

RechtsprechungRechtsanwaltAnm. v. KlingsbiglAnwBl 2008/8155AnwBl 2008, 407 Heft 10 v. 1.10.2008

Zusammenfassung: Der DR führte zu dieser Rechtssache aus, dass für den Fall, dass der DB die seinen RAKollegen gemachten Zusagen nicht einhält, es sich um eine Verletzung des § 10 Abs 2 RAO handelt, da der RA dazu verpflichtet ist bei Treuhandgeschäften größte Sorgfalt walten zu lassen und die Treuhandbedingungen strikte einzuhalten.

Rechtsgrundlagen: § 10 Abs 2 RAO

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