§ 36 Abs 1 FrG; § 36 Abs 2 Z 1 FrG; § 37 FrG; § 39 FrG; § 48 Abs 1 FrG; § 48 Abs 3 FrG; Art 8 RL 64/221/EWG ; Art 9 RL 64/221/EWG ; Art 6 ARB 1/80; Art 7 ARB 1/80
Der Vwgh erläutert an Anlehnung an die (Vorab-)entscheidung des EuGH , dass nur gerichtliche Rechtsschutzmöglichkeiten, die auch eine Zweckmäßigkeitsprüfung und eine aufschiebende Wirkung vorsehen, als "Rechtsmittel" iSd Art 9 Abs 1 der RL 64/221/EWG qualifiziert werden können.