Zusammenfassung: Das HG Wien erörtert, dass Fälligkeitsvereinbarungen zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten sowie die Ausbedingung von Teilabrechnungen von der Rechtsschutzversicherung zu berücksichtigen sind, sodass diese bei Vorlage der Honorarnote zur Leistung der Honorarzahlungen an den versicherten Klienten verpflichtet ist.
HG Wien, 30.11.2004, 50 R 73/04y