§ 33 DSt; § 26 DSt
Der VfGH erläutert, dass die Partei durch die mangelnde Information über die Abwesenheit eines Mitglieds des Disziplinarrats nicht in ihrem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wegen unrichtiger Besetzung einer Kollegialbehörde verletzt wurde, weil das Ablehnungsrats auch gegenüber Ersatzmitgliedern geltend gemacht werden kann.