§ 45 RL-BA 1977; § 10 Abs 2 RAO; § 10 MRK
Der VfGH erörtert, dass die Qualifikation der Errichtung einer Internet-domain "scheidungsanwalt.at" als marktschreierische Werbung nicht gegen die Meinungs- oder Erwerbsfreiheit verstößt; § 45 RL-BA ist also verfassungskonform.