Zusammenfassung: Sofern der Genehmigungsantrag von Übersetzungskosten bei Gericht nicht eingebracht wurde, hat sie der Verfahrenshilfeverteidiger an den Dolmetscher zu ersetzen. Dem Verfahrenshelfer gebührt dann Ersatz im Rahmen der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit.
LGSt Wien, 21.01.2004, 4 Hauptverhandlung 152/02g