§ 498 Abs 5 StPO; § 467 Abs 3 StPO
Der OGH legt dar, dass die Zurücknahme einer Strafberufung zum Vorteil des Angeklagten auch die Prüfung einer damit verbundenen Beschwerde gegen den Widerruf einer bedingten Strafnachsicht ausschließt.
OGH 11.03.2004, 12 Os 4/04