Zusammenfassung: Das LG Eisenstadt erörtert, dass eine Bauverbotsklage auch gegen genehmigungsfreie Bauvorhaben eingebracht werden kann und führt aus, dass § 39 WRG bei Prüfung einer nachteiligen Einwirkung auf die natürlichen Wasserableitungsverhältnisse zugrundezulegen ist, sofern keine baurechtliche Bestimmung besteht. Schimanko behandelt in seiner Anmerkung Formalfragen bei Einbringung der Klage mittels Telefax, beschreibt die Anwendungsbedingungen einer Bauverbotsklage und nimmt Stellung zur Auslegung einer festgelegten Unterlassungspflicht.