Art 2 7. ZPMRK; § 28 Abs 2 DSt; § 48 Abs 2 DSt
Der VfGH legt dar, dass sowohl VwGH wie auch VfGH als "übergeordnete Gerichte" im Sinn des Art 2 7.ZPMRK zu qualifizieren sind. Weiters erörtert er, dass die amtswegige Fortsetzung des Disziplinarverfahrens durch den Disziplinarrat verfassungsrechtliche Vorgaben nicht verletzt und dass durch fristgerechte Zusendung der Berufungsbeantwortung das Fairnessgebot gewahrt wird.