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Entscheidung - OGH, 13.06.2001, 7 Ob 124/01p

ZivilprozessrechtDr. Hubert F. KinzAnwBl 2001/7786AnwBl 2001, 683 - 685 Heft 12 v. 1.12.2001

§ 502 Abs 1 ZPO; Art 44 türk ZGB

Die Interpretation einer ausländischen Gesetzesbestimmung fällt nicht in den Aufgabenbereich des OGH. Die Einklagung eines Unterhaltsanspruchs in österreichischer Währung unter Zugrundelegung der in der türkischen Rechtsordnung vorgesehenen gesetzlichen Verzugszinsen begründet eine gröbliche Benachteiligung; der Zuspruch der Zinsen nach türkischem Recht hat daher zu unterbleiben.

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