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Entscheidung - OBDK, 13.11.2000, 3 Bkd 1/00

RechtsanwaltStriglAnwBl 2001/7747AnwBl 2001, 280 Heft 5 v. 1.5.2001

Zusammenfassung: Die Missachtung der Mitteilung des Untersuchungsrichters, bei Unterredungen mit Untersuchungshäftlingen zuhören zu wollen, zieht disziplinarrechtliche Folgen für den Rechtsanwalt nach sich.

OBDK, 13.11.2000, 3 Bkd 1/00

Rechtsgrundlagen: § 188 StPO; § 9 Abs 1 RAO

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