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Entscheidung - OLG Wien, 25.05.1999, 11 R 75/99a

ZivilprozessrechtAnwBl 2000/7678AnwBl 2000, 361 Heft 6 v. 1.6.2000

Zusammenfassung: Das OLG Wien legt dar, dass bei Unterliegen eines von zwei belangten Solidarschuldnern dem Kläger Kostenersatz in voller Höhe exklusive dem Streitgenossenzuschlag gebührt.

OLG Wien, 25.05.1999, 11 R 75/99a

Rechtsgrundlagen: § 41 ZPO; § 46 ZPO

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