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Entscheidung - LG Linz, 12.08.1999, 11 R 241/99m

ZivilprozessrechtAnwBl 2000/7677AnwBl 2000, 360 - 361 Heft 6 v. 1.6.2000

Zusammenfassung: Aufwendungen der Kfz-Haftpflichtversicherung für die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Abklärung des Unfallablaufs zählen nicht zu den Verfahrenskosten eines nachfolgenden Zivilprozesses, sondern sind als Nebenforderung auszuweisen.

LG Linz, 12.08.1999, 11 R 241/99m

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