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Antragsfrist auf Entschädigung nach dem Epidemiegesetz verlängert

In aller KürzeBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6708/3/2020 Heft 6708 v. 23.7.2020

Mit einer Änderung des Epidemiegesetzes durch BGBl I 2020/62 wurde die Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Vergütung des Verdienstentgangs, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, von 6 Wochen auf 3 Monate verlängert. Die Frist läuft ab dem Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen; vor dem 8. 7. 2020 bereits laufende und abgelaufene Fristen beginnen mit diesem Tag neu zu laufen.

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