vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Antikes Geschirr kein Hausrat

SteuerrechtJudikatur SteuerrechtRdW 2000/96RdW 2000, 128 Heft 2 v. 15.2.2000

§ 15 Abs 1 Z 1 lit a ErbStG

1. Zum Hausrat zählen bewegliche körperliche Gegenstände, die zur gewöhnlichen Ausstattung einer Wohnung gehören oder zum alltäglichen Gebrauch von Menschen dienen und üblicherweise in deren Wohnverband aufbewahrt werden.

2. Grundsätzlich entscheidet nicht der Wert, sondern der räumliche und funktionale Zusammenhang. Auch wertvolle Gegenstände, die demnach die Funktion von Hausrat aufweisen - wie zB wertvolle (Stil-)Möbelstücke, Teppiche und auch Gemälde - , sind Hausrat.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!