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Anspruchszeitraum für Zinsen

Judikatur ZIKZIK 1998, 32 Heft 1 v. 25.2.1998

§ 3 Abs 2 Z 2 IESG, § 4, § 6 Abs 1 IESG

Gem § 3 Abs 2 Z 2 IESG gebührt Insolvenz-Ausfallgeld für Zinsen für die gem § 1 Abs 2 Z 1 bis 3 gesicherten Ansprüche ab der Fälligkeit dieser Ansprüche bis zum Ablauf der Frist nach § 6 Abs 1 IESG. Dadurch ist der Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld für Zinsen abschließend geregelt.

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