Verweigert der Betriebsrat rechtswidrig seine Zustimmung zu einer personellen Einzelmaßnahme (z.B. Versetzung) im Sinne des § 101 ArbVG, hat der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber nur dann einen individualvertraglichen Anspruch auf Grund der allgemeinen Fürsorgepflicht auf Durchführung des Zustimmungsersetzungsverfahrens, wenn zuvor eine wirksame individualvertragliche Einigung über diese Maßnahme zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffen wurde. Ohne zivilrechtlichen Vertragsabschluss steht dem Arbeitnehmer dagegen nicht einmal ein Schadenersatzanspruch nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo (Verschulden beim Vertragsabschluss) zu, wenn der Arbeitgeber von der Möglichkeit des § 101 ArbVG (§ 99 Abs 4 BetrVG) keinen Gebrauch macht, um das Verhältnis zum Betriebsrat nicht zu belasten. Artikel von Dr. Stefan Gottwald, Bamberg/BRD. (Betriebs-Berater 1997/2427, Heft 47)