§ 6 UrlG, § 12 UrlG
Eine Vereinbarung, wonach das Urlaubsentgelt unabhängig vom Verbrauch des Urlaubs mit einem erhöhten laufenden Entgelt oder einem Zuschlag hiezu abgegolten werden soll, verstößt gegen § 6 iVm § 12 UrlG und ist somit nichtig. Der AN kann daher seinen gesetzlichen Anspruch auf Urlaubsentgelt geltend machen, der AG ist jedoch berechtigt, das bereits geleistete Urlaubsentgelt zurückzufordern.