Klarstellung der Rechtsprechung zu § 20 Abs 1 UrhG
UrhG § 20 Abs 1, §§ 41, 57 Abs 4
Der Anspruch auf Urheberbezeichnung gem § 20 Abs 1 UrhG hängt von einer diesbezüglichen Entscheidung des Urhebers ab. Diese Entscheidung muss nicht unbedingt durch eine förmliche Erklärung erfolgen. Vielmehr genügt es, wenn der Urheber anlässlich der Veröffentlichung des Werks oder bei der Übergabe eines Werksstücks an einen Dritten erkennen lässt, dass er die Bezeichnung