§ 1016 ABGB, § 1029 ABGB
Unabdingbare Voraussetzung für einen Vertragsschluss aufgrund einer Anscheinsvollmacht ist, dass dem Dritten schon bei Geschäftsabschluss das den Rechtsschein auslösende Verhalten des Vertretenen bekannt war.
OGH 15.11.2000, 3 Ob 52/00v